Wirtschafts- und Sozialkunde
Arbeitsrecht: Grundzüge
Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Typische Bestandteile sind: Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen sowie Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
Berufsausbildungsvertrag vs. Arbeitsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag ist ein eigener Vertragstyp mit dem Ziel, berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln (kein normales Arbeitsverhältnis). Wichtige Besonderheiten:
- Es gibt eine Probezeit zu Beginn der Ausbildung; während dieser Zeit kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
- Nach Ablauf der Probezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Der Ausbildende kann in der Regel nur noch außerordentlich (aus wichtigem Grund) kündigen, der Azubi zusätzlich ordentlich, wenn er die Ausbildung aufgeben oder wechseln möchte.
- Der Vertrag endet automatisch mit Bestehen der Abschlussprüfung bzw. mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit — eine gesonderte Kündigung ist dafür nicht nötig.
- Ein Übernahmeanspruch im Sinne eines automatischen unbefristeten Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht; wird der Azubi nach Ende der Ausbildung ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, entsteht dadurch faktisch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Kündigungsarten
Bei Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen wird grundsätzlich zwischen zwei Kündigungsarten unterschieden:
- Ordentliche Kündigung: unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, ohne dass zwingend ein besonderer Grund genannt werden muss (bei Arbeitsverhältnissen ggf. eingeschränkt durch Kündigungsschutz, bei Ausbildungsverhältnissen nach der Probezeit nur eingeschränkt möglich).
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung: setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar macht (z. B. schwerwiegende Pflichtverletzung); sie beendet das Verhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Frist.
In der Prüfung werden selten exakte Fristen abgefragt, sondern das Prinzip: Probezeit = jederzeit kündbar, danach = eingeschränkter Kündigungsschutz, Unterschied ordentlich/außerordentlich. Konzentriere dich auf diese Struktur statt auf Zahlen auswendig zu lernen.
Sozialversicherung: die fünf Säulen
Das deutsche Sozialversicherungssystem beruht auf dem Solidaritätsprinzip und gliedert sich in fünf Zweige. Die Beiträge werden überwiegend paritätisch getragen, das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je etwa zur Hälfte.
| Versicherungszweig | Zweck | Finanzierung |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Absicherung bei Krankheit, ärztliche Behandlung, Krankengeld | je etwa hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer |
| Pflegeversicherung | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | je etwa hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer |
| Rentenversicherung | Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente | je etwa hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer |
| Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosengeld, Vermittlung, Weiterbildungsförderung | je etwa hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer |
| Unfallversicherung | Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten | allein durch den Arbeitgeber |
Merke: Vier der fünf Säulen werden paritätisch finanziert, die Unfallversicherung ist eine Ausnahme und wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.
Betriebliche Mitbestimmung
Betriebsrat
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er wird von den wahlberechtigten Beschäftigten eines Betriebs in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (Wahlberechtigung ab einem bestimmten Alter, Wählbarkeit ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit). Zu seinen zentralen Aufgaben gehören:
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer
- Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (z. B. Arbeitszeitgestaltung, Einstellungen, Versetzungen)
- Anlaufstelle für Beschwerden und Anregungen der Beschäftigten
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die JAV vertritt speziell die Interessen der Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigten im Betrieb. Sie wird von den Auszubildenden gewählt und arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen, kann aber selbst keine eigenständigen Betriebsvereinbarungen abschließen. Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem die Überwachung der Einhaltung von Ausbildungsvorschriften, das Einbringen von Maßnahmen zugunsten der Auszubildenden beim Betriebsrat sowie die Unterstützung bei Problemen während der Ausbildung.
Tarifvertrag und Tarifautonomie
Ein Tarifvertrag wird zwischen einer Gewerkschaft (als Vertretung der Arbeitnehmer) und einem einzelnen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband ausgehandelt. Er regelt einheitlich für eine Branche, Region oder einen Betrieb unter anderem Arbeitsentgelte, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und weitere Arbeitsbedingungen.
Das Prinzip der Tarifautonomie erlaubt es den Tarifparteien, diese Bedingungen ohne staatliche Einmischung selbst auszuhandeln. Im Unterschied zum individuellen Arbeitsvertrag, der nur zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer gilt, entfaltet ein Tarifvertrag Wirkung für alle tarifgebundenen Beschäftigten eines Bereichs. Einzelvertragliche Regelungen dürfen von Tarifverträgen in der Regel nur zugunsten des Arbeitnehmers abweichen (Günstigkeitsprinzip).
Merke dir das Begriffspaar Gewerkschaft ↔ Arbeitgeberverband als Tarifparteien — das wird in programmierten Aufgaben gerne als Zuordnung abgefragt.
Wirtschaftskreislauf und Markt
Der einfache Wirtschaftskreislauf beschreibt die Grundbeziehung zwischen Haushalten und Unternehmen: Haushalte stellen Unternehmen Arbeitskraft zur Verfügung und erhalten dafür Einkommen; mit diesem Einkommen fragen sie wiederum Güter und Dienstleistungen der Unternehmen nach und zahlen dafür Entgelte. Bezieht man den Staat mit ein, kommen zusätzliche Ströme hinzu: Der Staat erhebt Steuern und Abgaben von Haushalten und Unternehmen und leistet im Gegenzug Transferzahlungen, öffentliche Leistungen und Investitionen.
Auf Märkten regelt das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage die Preisbildung: Übersteigt die Nachfrage das Angebot, steigen die Preise tendenziell; übersteigt das Angebot die Nachfrage, sinken sie. Im Gleichgewicht treffen sich Angebots- und Nachfragemenge zu einem Marktpreis, bei dem Anbieter und Nachfrager gleichermaßen bereit sind, zu handeln.
Unternehmensformen im Überblick
- Einzelunternehmen: ein Inhaber, geringer Gründungsaufwand, aber unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Zusammenschluss mehrerer Personen mit einfachem Gründungsaufwand, alle Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Kapitalgesellschaft mit höherem Gründungsaufwand (u. a. notarieller Gesellschaftsvertrag, Mindeststammkapital), Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
- AG (Aktiengesellschaft): Kapitalgesellschaft mit dem höchsten Gründungsaufwand (Grundkapital, Satzung, Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung), Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, Kapitalbeschaffung erfolgt über die Ausgabe von Aktien.